Satzung der Schützengesellschaft D´Wildschützen Eschenried e. V. 1911
§ 1 – Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „SG D´Wildschützen Eschenried e. V. 1911“. Der Verein hat seinen Sitz in Eschenried, Gemeinde Bergkirchen.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dachau, VR 323 eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt die Tradition des Schützenwesens und pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung. Der Verein erzieht seine jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt keinerlei politische Ziele und vertritt keine Interessen irgendeiner politischen Partei.
§ 2 – Mitgliedschaft und Beitrag
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat. Verdienstvolle langjährige Vorstände und Schützenmeister können in gleicher Weise zu Ehrenvorständen bzw. Ehrenschützenmeister ernannt werden.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft und des Ausschusses ernannt.
(5) Ehrenvorstände und Ehrenschützenmeister werden durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft und des Ausschusses ernannt.
(6) Ehrenvorstände und Ehrenschützenmeister haben Sitz und Stimme im Ausschuss.
(7) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 3 – Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Anmeldung als Mitglied erfolgt durch unterschriebene Aufnahmeerklärung bei der Vorstandschaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird rechtskräftig nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(3) Nach Erlangen der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung.
(4) Aufnahmegebühr wird erhoben.
§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
(2) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft aus dem Verein austreten.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen des Vereins entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Vorstandschaft zu befolgen,
d) die ihnen von der Jahreshauptversammlung oder von der Vorstandschaft übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
f) Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft und der Ausschuss.
(3) Der jeweilige Schützenkönig ist berechtigt, während seiner Amtszeit an den Sitzungen der Vorstandschaft und des Ausschusses stimmberechtigt teilzunehmen. Er repräsentiert den Verein bei den Vereinsveranstaltungen und bei Teilnahme des Vereins an auswärtigen Veranstaltungen, Schützenauszügen u. Ä.
§ 6 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft (§7)
b) der Ausschuß (§7)
c) die Jahreshauptversammlung (§8)
(2) Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 – Die Vorstandschaft und der Ausschuß
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
dem 1. Schützenmeister
dem 2. Schützenmeister
dem 1. Schriftführer
dem 1. Kassier
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
(2) Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vorstandschaft leitet den Verein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister, je mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der 2. Schützenmeister den 1. Schützenmeister nur vertreten darf, wenn dieser verhindert ist.
(4) Der Vorstandschaft steht ein Ausschuß zur Verfügung, welcher von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt wird.
Dieser besteht aus
dem 1. und 2. Sportleiter
dem 2. Kassier
dem 2. Schriftführer
dem 1. und 2. Jugendleiter
dem 1. und 2. Revisor
dem Waffenwart
(5) Die Vorstandschaft mit dem Ausschuß ist beschlussfähig, wenn der 1. Schützenmeister bzw. 2. Schützenmeister, 2 weitere Mitglieder der Vorstandschaft und 5 Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
(6) Bei Abstimmung gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Schützenmeisters bzw. bei Abwesenheit die des 2. Schützenmeisters ausschlaggebend.
§ 8 – Die Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins.
(2) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfall der 2. Schützenmeister.
(3) Die Jahreshauptversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nichtanwesende haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.
(4) Über die Sitzungen der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen die vom 1. Schützenmeister bzw. 2. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Jahreshauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, welche die Vorstandschaft ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß der Vorstandschaft spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Jahreshauptversammlung zugehen.
(6) Ein Beschluß der Jahreshauptversammlung ist stets erforderlich für
a) eine Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses,
b) die Auflösung des Vereins.
(7) Die Vorstandschaft hat einmal im Jahr eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(8) Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist.
(9) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muß ferner einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(10) Zu jeder Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten einzuladen.
(11) Die Wahlen sind, soweit mehrere Bewerber vorhanden sind, geheim durchzuführen. Ansonsten können die Wahlen auf Antrag auch per Akklamation durchgeführt werden.
Das aktive und passive Wahlalter wird auf 16 Jahre festgelegt.
§ 9 – Revisoren
(1) Vor der Jahreshauptversammlung haben die Revisoren eine angesagte Kassenprüfung vorzunehmen und über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Ist die Prüfung ohne Beanstandung geblieben, wird auf Vorschlag der Revisoren für den Kassier Entlastung beantragt. Die Versammlung stimmt darüber ab.
(2) Dem Vorstand steht das Recht zu, jederzeit die Kassenbücher einzusehen.
§ 10 – Gesellschaftliche Veranstaltungen und Einführung von Gästen
(1) Die Veranstaltungen des Vereins sollen in der Regel in geschlossener Gesellschaft stattfinden.
(2) Die Mitglieder können interessierte Personen jederzeit als Gäste einführen. Für die Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des DSB und des BSSB maßgebend. Bei Einführung der Gäste ist jedoch eine Tagesversicherung abzuschließen.
§ 11 – Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bergkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsänderungen sind beim Finanzamt anzuzeigen.
§ 12 – Sonstiges
Die bisher gültige Satzung sowie alle auf diese gefassten Beschlüsse werden mit Annahme der neuen Satzung aufgehoben.
Die Errichtung und Genehmigung vorstehender Satzung in der Jahreshauptversammlung vom 14.11.1998 wird hiermit bestätigt.
Eschenried, 14.11.1998